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Reform des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts verabschiedet
Am 21. September 2007hat der Bundesrat dem neuen Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zugestimmt. Vom Bundestag wurde das Gesetz bereits im Juli verabschiedet. Es soll rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Die wichtigste Neuerung für Stifter ist die Anhebung des Höchstbetrages bei Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen von bisher 307.000 Euro auf 1 Million Euro. Und dies gilt nicht mehr nur bei Neugründungen, sondern auch bei Zustiftungen. Doch das ist nicht die einzige steuerliche Verbesserung des Gesetzgebers.
Hier die Eckpunkte der geplanten Änderungen im Überblick:
- Zuwendungen in den Vermögensstock von gemeinnützigen Stiftungen:
- Anhebung des Höchstbetrages von 307.000 Euro auf 1 Million Euro
- Gilt nicht nur anlässlich der Neugründung, sondern über das Gründungsjahr hinaus auch für Zustiftungen in bereits bestehende Stiftungen, auch wenn diese bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung errichtet worden sind
- Höchstsumme steht einmal pro Zehn-Jahres-Zeitraum zur Verfügung
- Anhebung des möglichen Spendenabzugs auf einheitliche 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte bei Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Bisher waren dies bei kirchlichen, religiösen und besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecken 5 Prozent bzw. bei mildtätigen, wissenschaftlichen und besonders förderungswürdigen kulturellen Zwecken 10 Prozent
- Dafür fällt eine andere gemeinnützigen Stiftungen bislang gewährte Privilegierung künftig weg: keine zusätzliche Absetzbarkeit weiterer 20.450 Euro pro Jahr. Für 2007 kann allerdings auf Antrag die gegenwärtige Gesetzesfassung und damit auch diese Privilegierung noch genutzt werden
- Spendenvor-/ rücktrag:
- künftig unbegrenzter Spendenvortrag bei Nichtausschöpfung der Höchstbeträge im jeweiligen Veranlagungsjahr
- aber kein Spendenrücktrag im Rahmen der Großspendenregelung mehr
- für Zuwendungen in 2007 haben Zuwendende eine Optionsmöglichkeit zu altem Recht
- Verdopplung der Absetzbarkeit von Unternehmensspenden von 2 auf 4 Promille der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
- Vereinfachter Spendennachweis bei Kleinspenden bis 200 Euro (vorher 100 Euro)
- Reduzierung der Haftung bei unrichtig ausgestellten Zuwendungsbestätigungen von 40 auf 30 Prozent der Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden entgeht
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